Bei Flugannullierung greifen unterschiedliche Rechtsansprüche

Eine Flugannullierung löst meist eine Art Dominoeffekt aus. Sie müssen eventuell gebuchte Leistungen am Zielort wie Unterkunft, Mietwagen, Transfer und Ausflüge absagen. Hinzu kommt die Rückabwicklung der organisatorischen Schritte zu Hause wie Betreuung von Haustieren und Pflanzen oder Garten und eventuell sogar die Änderung Ihres am Arbeitsplatz eingereichten Urlaubsplans.

Für diese Reihe von Unannehmlichkeiten und manchmal auch finanziellen Folgen haben Sie ein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung. Grundsätzlich gilt: Je kurzfristiger eine Flugannullierung durchgeführt wird, desto eher haben Sie einen Anspruch auf Schadenersatz.

Zeitpunkt und Alternativen regeln den Anspruch

Als Passagier mit gebuchtem Ticket haben Sie das Recht, zu entscheiden, ob Sie einen zeitnahen Ersatztransport für den abgesagten Flug oder die Erstattung Ihres Flugscheines vorziehen.

Betrifft die Flugannullierung nicht die erste Strecke und Sie sind bereits unterwegs oder am Zielort und stehen vor dem Rückflug, ist die Airline verpflichtet, Betreuungsleistungen bereitzustellen. Dazu gehört Verpflegung und die kostenfreie Möglichkeit, mit Angehörigen oder Freunden an Ihrem Heimatort Kontakt aufzunehmen.

Verlängert sich durch die Absage Ihr Aufenthalt über eine oder mehrere Nächte, muss die Fluggesellschaft für Ihre Unterbringung im Hotel sorgen. Im EU-Recht sind auch pauschale Ausgleichszahlungen vorgesehen, die fällig werden, wenn die Airline keine Alternativflüge anbietet.

Bei Flügen bis 1.500 Kilometern stehen Ihnen 250 Euro zu, bei 1.501 bis 3.500 Kilometern sind es 400 Euro und ab 3.501 Kilometern 600 Euro. Wenn die Fluggesellschaft Ihnen einen Ersatzflug anbietet, der entsprechend der Entfernungen zwei, drei oder vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit Ihr Ziel erreicht, halbieren sich die Beträge.

Wann steht Ihnen kein Schadenersatz zu?

Flugannullierungen müssen von den Airlines entweder schlüssig begründet werden, frühestmöglich bekannt gemacht werden oder von einem ersatzweisen Beförderungsangebot begleitet sein, um Ihren Anspruch auf Schadenersatz zum Erlöschen zu bringen.

Bei einer Annullierung, die Ihnen bis spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug mitgeteilt wird, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Das Gleiche gilt, wenn Sie im Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen in Kenntnis gesetzt werden und die Fluggesellschaft eine Alternative anbietet. Dabei darf der Abflug nicht mehr als zwei Stunden vor der des ursprünglichen Fluges liegen und die Ankunft sich nicht um mehr als vier Stunden verzögern.

Erfahren Sie erst in der letzten Woche vor dem geplanten Start von der Flugannullierung, darf die Abflugzeit höchstens eine Stunde früher sein und die Ankunft spätestens zwei Stunden vom Originalflug abweichen.

Die meist kleingedruckten außergewöhnlichen Umstände

Im Luftfahrtrecht und den Schadensersatzregeln der EU berechtigen die so genannten „außergewöhnlichen Umstände“ die Airlines, Ausgleichszahlungen abzulehnen. Während die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen in jedem Fall zu erbringen sind, gibt es bei speziellen Gründen das Verweigerungsrecht.

Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Berufung auf „Höhere Gewalt“. Eine wetterbedingte Flugannullierung kann nur bei extrem schlechtem Wetter aufgeführt werden und ist im Zweifelsfall eine unabhängige Überprüfung wert.

Als außergewöhnliche Umstände werden aus der Sicht der EU-Verordnung die Sperrung des Luftraums oder die Schließung eines Flughafens bewertet. Streiks des Boden- oder Flughafenpersonals zählen auch dazu, während Streiks der Mitarbeiter der Fluglinie keinen außergewöhnlichen Umstand begründen.

Technische Defekte sind ebenfalls ausgeschlossen und sollten Sie an der Rechtmäßigkeit des Umstands zweifeln, ist die Fluggesellschaft in der Pflicht, den Nachweis zu führen.

2 Gedanken zu „Flugannullierung

  1. Bei Streik gibt es kein gesetzliches Recht auf Entschädigung, weil das als außergewöhnliche Umstände gilt und gehört nicht zu den von der EU-Verordnung 261/04 enthaltenen Rechten.

  2. Was muss eine Airline bezahlen,wenn sie 12 Stunden vor Abflug,den Anschlussflug storniert und er erst 5 Tage spaeter stattfindet(Streik vom Airline-Personal)

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