Ihre Rechte als Fluggast bei Nichtbeförderung

Wenn eine Fluggesellschaft einen Flug durchführt und sich weigert, Sie mitzunehmen, liegt der Sachverhalt einer Nichtbeförderung vor. Die Unterstützungsleistungen wie die Rückerstattung des Ticketpreises oder eine Beförderungsalternative müssen ohne Ansicht des Grunds für die Nichtbeförderung geleistet werden. Gleiches trifft auch auf die Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Kontaktaufnahme in die Heimat und gegebenenfalls Transport zu und Unterbringung in einem Hotel zu.

Unterschied zu Flugverspätung oder Annullierung ist bei der Nichtbeförderung, dass keine äußeren außergewöhnlichen Umstände existieren, die die Airline von einer Ausgleichszahlung entbindet. Allerdings kann sie sich auf vertretbare Gründe berufen, wenn Sie beispielsweise krank sind, nicht die notwendigen Reiseunterlagen bei sich haben oder durch Ihr Verhalten die Flugsicherheit gefährden. Hierzu zählt auch übermäßiger Alkoholgenuss und aggressives Verhalten.

Freiwilliger Rücktritt wegen Überbuchung

Einer der häufigsten Gründe für Nichtbeförderung ist die Überbuchung eines Flugzeugs. Die Airline hat in diesem Fall mehr Plätze verkauft, als die Maschine hat und alle Fluggäste sind gekommen. In diesem Fall werden Freiwillige gesucht, die auf die Beförderung verzichten.

Wenn Sie sich melden, haben Sie die Wahl, sich Ihre Flugscheinkosten erstatten zu lassen oder eine kostenfreie Umbuchung auf einen zeitlich nächstmöglichen oder auch späteren Flug zu erhalten. Unberührt von Ihrer Wahl steht Ihnen als Freiwilliger auf jeden Fall zusätzlich eine Ausgleichszahlung zu.

Die gesetzlichen Ausgleichszahlungen zwischen 125 und 600 Euro, wie für Flugannullierungen definiert, sind bei der Nichtbeförderung Orientierungspunkte, aber keine Rechtsgrundlage. Sie können mit der Airline frei verhandeln und sollten auch die Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterkunft in Ihrer Verhandlungsmasse berücksichtigen.

Zeitvorgaben bei Ersatzflügen

Wenn Sie nicht freiwillig auf den gebuchten Flug verzichten wollen, aber die Airline sich weigert, Sie mitzunehmen, richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Alternativangeboten.

Bei einem Ersatzflug, der höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des Originalflugs Ihr letztendliches Ziel erreicht, erhalten Sie 125 Euro, bei bis zu drei Stunden 200 Euro und bei maximal vier Stunden erhöht sich Ihr Schadenersatz auf 300 Euro.

Kann die Fluggesellschaft keine Alternative anbieten – über fünf Stunden oder spätere Ankunft ist Rücktrittsgrund bei voller Kostenerstattung – kommt die Flugstrecke als Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Bei Flugstrecken bis 1.500 Kilometer beträgt die Ausgleichszahlung 250 Euro, ab 1.501 bis 3.500 Kilometer sind es 400 Euro und über 3.501 Kilometer stehen Ihnen 600 Euro zu.

Nichtbeförderung auf Teilstrecken

Ihre gesetzlichen Ansprüche beziehen sich immer auf die Gesamtstrecke bis zum Endziel. Wenn Sie beispielsweise auf einem Zubringerflug nicht mitgenommen werden oder eine Etappe während des Reiseverlaufs ausfällt, sind Zeit- und Streckenregulierungen immer auf das Endziel anzuwenden.

Sollten Sie Ihren Reiseverlauf bei verschiedenen Fluggesellschaften gebucht haben, sind die gebuchten Transportleistungen jeder Einzelnen getrennt die Rechtsgrundlage. Für das zeitgerechte Erscheinen am Flugsteig sind Sie als Passagier verantwortlich und bei verspäteter Ankunft Ihrerseits ist der Sachverhalt der Nichtbeförderung nicht gegeben.

Wenn Sie auf einer stark frequentierten Strecke wie der Transatlantikroute oder nach Indien fliegen, wird bei Überbuchung und gleichwertigen Tickets oft das Erscheinen am Flugsteig als Mitnahmekriterium bestimmt. Wer zuerst kommt, fliegt zuerst – und die Stehen gebliebenen lassen sich am besten eine Bescheinigung ausstellen, um einen Beleg für das Anrecht auf eine Ausgleichszahlung zu haben.