Flug verspätet, annulliert, verpasst – wann gibt es Entschädigung?

Auf diese Weise möchte niemand seinen Urlaub oder seine Geschäftsreise beginnen: Kaum in der Schalterhalle (Alternative Flughafenlounge!) des Flughafens angekommen, zeigt die Anzeigentafel eine Verspätung oder gar einen Ausfall der gebuchten Maschine an. Die gute Nachricht lautet: In solchen Fällen genießen Sie als Passagier dank einer entsprechenden EU-Fluggastrechteverordnung aus dem Jahr 2004 besonderen Schutz. Diese Verordnung gilt, wenn Ihr Flugzeug innerhalb der Europäischen Union gestartet ist, unabhängig davon, ob die ausführende Fluggesellschaft Ihren Sitz in der EU hat.

Im Falle von

  • Flugverspätungen (eine mehr als drei Stunden verspätete Ankunft am Zielflughafen)
  • Flugannullierungen
  • Nichtbeförderungen, sogenanntes „Denied Boarding“ aufgrund von Flugüberbuchung (wenn mehr Tickets verkauft wurden als Sitzplätze im Flieger vorhanden sind)
  • Verspätungen von Anschlussflügen
  • Nichterreichen eines Anschlussfluges aufgrund vorheriger Flugverspätung

haben Sie das Recht auf eine Entschädigung oder eine Ersatzbeförderung.

Airlines müssen allerdings keinen Schadensersatz leisten, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Diese Umstände können sein: Streik, die Sperre eines Flughafens, schlechte Wetterbedingungen, Vogelschlag, versteckte Herstellerfehler oder Blitzschlag.

Natürlich greift die Schadenersatzregelung auch nicht, falls Sie das Versäumen eines Fluges selbst verschulden, weil Sie sich nicht rechtzeitig am Check-in oder am Gate einfinden. In diesem Zusammenhang berichten viele unserer Kunden, dass gerade die Anreise zum Flughafen für sie oft mit Ärger verbunden ist: Betriebsstörungen der öffentlichen Verkehrsmittel, Stau auf der Autobahn oder andere zeitliche Verzögerungen können dazu führen, dass man seinen Flug nur unter größter Anstrengung erreicht. Eine Möglichkeit, die Reise stressfrei anzutreten, ist dagegen eine Übernachtung in Flughafennähe, z.B. im Airport Hotel:

Was muss ich tun, um meine Entschädigung zu bekommen?

Haben Sie Ihren Flug unverschuldet verpasst bzw. wurden aufgrund von Überbuchung nicht befördert oder müssen eine lange Wartezeit aufgrund von Verspätung in Kauf nehmen, können Sie eine finanzielle Kompensation fordern. Um zu Ihrem Recht zu kommen, sollten Sie:

  • sich vom Personal der ausführenden Fluggesellschaft die Verspätung/die Annullierung/die Überbuchung schriftlich bestätigen lassen
  • die Flugdokumente aufbewahren
  • sich so bald wie möglich schriftlich mit der entsprechenden Airline in Verbindung setzen und diese zur Zahlung der Entschädigungssumme auffordern

Die Höhe der Entschädigungssumme ist gestaffelt (siehe weiter unten). Die Zahlung sollte dann normalerweise binnen 14 Tagen bei Ihnen eingehen. Bietet Ihnen die Fluggesellschaft statt der Entschädigungssumme einen Reisegutschein an, so müssen Sie diesen nicht annehmen – das Geld steht Ihnen zu! Der Anspruch auf Entschädigung, der gegen die betreffende Fluggesellschaft geltend gemacht werden kann, verjährt im Regelfall erst nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Flug geendet hat. Dieses EU-Musterformular können sie nutzen, um Ihren Antrag auf Entschädigung zu stellen.

Manche Airlines reagieren jedoch verzögert oder gar nicht auf Forderungen nach Entschädigungszahlungen. In besonders schwierigen Fällen hilft leider nur der Gang zum Anwalt. Der günstigere Kompromiss sind Dienstleister, die sich auf Hilfe für Fluggäste spezialisiert haben, u.a. EUclaim, Flightright und FairPlane. Diese Schlichtungsstellen arbeiten auf Erfolgsbasis: Fließt seitens der Airline keine Entschädigung, muss der Kunde auch nicht zahlen. Zahlt die Airline dagegen, bekommen diese Unternehmen ein Erfolgshonorar, das zwischen 25 und 30 Prozent der ausgezahlten Summe liegt.

Im Video erfahren Sie vom Geschäftsführer des österreichischen Unternehmens, warum Airlines zumeist schneller zahlen, nachdem FairPlane eingeschaltet wurde:

 

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Rechte bei Flugverspätung

Bei einer Flugverspätung haben Sie innerhalb der EU ein Recht auf Entschädigung, wenn Sie Ihr Ziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht haben und der Grund für die Verspätung keine außergewöhnlichen Umstände waren. Die Berechnung der Verspätung richtet sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Tür des Flugzeugs geöffnet wird und Reisende die Maschine verlassen können – erst dann gilt das Flugzeug als angekommen.

Die maximale Höhe der Entschädigung bei einer mehr als dreistündigen Flugverspätung (keine Gewähr):

  • Flugstrecke bis 1 500 km: 250 EUR
  • Flugstrecke bis 3 500 km: 400 EUR
  • Flugstrecke mehr als 3 500 km: 600 EUR

Bei längeren Verspätungen haben gestrandete Passagiere zudem Anspruch auf kostenlose Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten bzw. notfalls auch eine Übernachtung im Hotel, sofern die Weiterreise erst am kommenden Tag möglich ist. Eine Betreuungsleistung steht Ihnen übrigens auch dann zu, wenn Ihr Flug eine Verspätung von ein oder zwei Stunden hat ­– allerdings haben Sie in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz. Beträgt die Verspätung mehr als fünf Stunden, so haben Sie als Passagier das Recht, ganz von der Reise zurückzutreten. In diesem Fall entsteht der Anspruch, die Ticketkosten innerhalb von sieben Tagen nach Abflugdatum von der ausführenden Airline erstattet zu bekommen.

Rechte bei Flugannullierung und Flugüberbuchung

Wird Ihr Flug gestrichen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie lassen sich den Ticketpreis voll erstatten und buchen nochmals einen neuen Flug oder Sie lassen sich zeitnah einen Alternativflug anbieten. Wurden Sie derart kurzfristig über die Annullierung informiert, dass Sie sich bereits am Flughafen eingefunden haben, und können Sie nicht noch am selben Tag einen Alternativflug nehmen, so muss die Airline für Ihre Verpflegung und eine Hotelunterbringung aufkommen. Wird ein Flug um mehrere Stunden vorverlegt, zählt dies im Übrigen auch als Annullierung.

Ein von Kat (@katsasser) gepostetes Foto am

Sollte Ihr Flug überbucht sein und werden Sie deshalb nicht befördert („Denied Boarding“), haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung. Möchten Sie ganz von der Reise zurücktreten? Dann können Sie in diesem Fall die Erstattung der Kosten für Ihr Ticket fordern.

Rechte bei verpasstem Anschlussflug

Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht auch dann, wenn ein Fluggast aufgrund einer Flugverspätung seinen Anschlussflug nicht rechtzeitig erreicht. Ausschlaggebend ist hier:

  • ob Sie eine durchgehende Buchung der Flüge bei ein- und derselben Airline vorweisen können und
  • ob Sie mit mehr als drei Stunden Verspätung auf dem Umsteigeflughafen ankamen

Ist der Anschlussflug selbst verspätet, so hat man als Reisender dieselben Rechte wie im Fall einer normalen Flugverspätung sowie zusätzlich das Recht, eine Beförderung zurück zum Abflughafen zu verlangen. Allerdings kann die Fluggesellschaft die Art des Transports wählen – er muss also nicht zwingend mit dem Flugzeug, sondern kann auch mit dem Bus oder mit der Bahn erfolgen.

Rechte bei einer Pauschalreise

Ansprüche wie Betreuungsleistungen und Entschädigungszahlungen bestehen unabhängig davon, ob Sie den Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben oder nicht. Sie können (und sollten) Ihre Entschädigungsforderung immer an die ausführende Fluggesellschaft richten.

Gleichzeitig können aber auch Reiseminderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter bestehen. Diese Entschädigungszahlungen sind aber meistens niedriger als das, was Ihnen gemäß EU-Fluggastrechteverordnung zusteht. Ihre aus Reisemängeln resultierenden Ansprüche gegen den Veranstalter müssen Sie in jedem Fall

  • innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise

geltend machen. Wenn Sie diese Frist versäumen, verlieren Sie leider auch Ihren Anspruch auf Entschädigung.

Lohnt sich eine Reiseversicherung?

Im Normalfall sind Sie über die EU-Fluggastrechteverordnung ausreichend geschützt. Eine Reiseversicherung, die beispielsweise die Kosten für eine kurzfristig nötige Hotelunterbringung aufgrund eines verpassten Anschlussflugs übernimmt, kann aber dann sinnvoll sein, wenn Sie den Zubringerflug und den Anschlussflug bei unterschiedlichen Fluggesellschaften gebucht haben. Denn Ihr Anspruch auf Schadensersatz gilt, wie oben bereits erwähnt, nur dann, wenn die Flüge von ein- und derselben Airline durchgeführt werden.

Tipp: Eine sogenannte Reiserücktrittsversicherung lohnt sich bei unerwarteten Zwischenfällen – eine schwere Erkrankung beispielsweise – die Sie daran hindern können, die Reise anzutreten. Die Reiserücktrittsversicherung empfiehlt sich daher besonders für Senioren und Familien mit Kleinkindern. Gerade – aber nicht nur – diese Gruppe Reisender profitiert auch von einer möglichst stressfreien Anreise zum Airport. In Flughafennähe zu parken und sich anschließend mit dem Shuttlebus zum Abflugterminal bringen zu lassen, ist einfach, schnell und komfortabel. Parken am Flughafen, Flughafenparken

 

Kategorie des Beitrags: Flugplanung, Veröffentlicht von: Redaktion Fluggastberatung

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